Messebedingungen

1. Die Anmeldung kann nur durch genaue Ausfüllung und Einsendung dieses Anmeldeformulars erfolgen. Die unvollständige Ausfüllung des Anmeldeformulars kann niemals zum Nachteil der Messeleitung ausgelegt werden. Die Folgen trägt ausschließlich der Aussteller. Die Rechnung ist nach Erhalt sofort fällig. Die vollzogene Anmeldung ist für den Aussteller bindend. Wird die Anmeldung bis 8 Wochen vor der Messe storniert, ist eine Stornierungsgebühr von 40 % der Platzmiete zuzüglich der Vertragsgebühr der angemeldeten Ausstellungsfläche fällig. 8 Wochen vor Messebeginn, ist danach die volle Platzmiete, zu errichten. Eine Zurückziehung der Anmeldung ist auch dann unmöglich, wenn die Messeleitung die hinsichtlich Platzgröße angemeldeten Wünsche nicht voll befriedigen kann. Eine Nichtteilnahme an der Messe befreit den Aussteller nicht von der Verpflichtung, die volle Platzmiete samt Nebengebühren zu entrichten.
Die in der Anmeldung beantragte Platzzuweisung erfolgt nur für diese Messe. Der Platz kann vom Aussteller 2 Tage vor und 1 Tag nach der Messe in Anspruch genommen werden. Eine frühere Inbenutzungnahme oder eine spätere Beendigung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Messeleitung zulässig. Firmen, gegen welche ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren läuft, dürfen keine Anmeldung abgeben. Fotos, Filmaufnahmen oder dergleichen, welche im Rahmen der Messe von den Messeständen, Ausstellungsgegenständen, Gartengestaltungen oder Ausstellern aufgenommen wurden, dürfen ohne zeitliche Einschränkung entschädigungslos für Werbezwecke verwendet werden.

2. Die Messeleitung hat das Recht, Anmeldungen ohne Angaben von Gründen abzulehnen.

3. Platzzuweisung und Mietpreis. Durch Übersendung der „Platzzuweisung“ gilt die Anmeldung als angenommen. Die Preise sind auf dem Anmeldeformular angeführt und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Vertragssteuer. Reklamefläche nach Vereinbarung. Jeder angefangene Quadratmeter wird als voll berechnet. Eine Vergrößerung des zugewiesenen Ausstellerplatzes kann nur mit Zustimmung der Messeleitung und Ausfüllen einer zusätzlichen Anmeldung erfolgen. Eigenmächtige Inanspruchnahme von mehr m2 hat die sofortige Standsperre zur Folge. Außer dem Mietpreis werden noch die Gebühren für Licht- und Kraftstrom behoben. Der beabsichtigte Bezug von Licht und Wasser ist unbedingt bei der Anmeldung abzugeben. Installationen dürfen nur durch Installateure vorgenommen werden. Der Anschluß an der Hauptleitung ist ausnahmslos dem Messeelektriker vorbehalten. Ein Tag vor Messebeginn werden die Installationen geprüft. Nach diesem Termin werden Installationen nur nach separater Kommissionierung, deren Kosten der Aussteller zu tragen hat, an die Hauptleitung angeschlossen. In Betrieb vorgeführte Apparate müssen die gesetzlichen Schutzvorrichtungen besitzen. Die Stromkosten werden gemäß dem vom Aussteller zugleich mit der Anmeldung zu stellenden Antrag entweder nach dem Anschlußwert pauschaliert.

4. Kojengestaltung. In den Hallen ist die festgesetzte Kojenwandhöhe von 2,5m unbedingt einzuhalten. Politische Werbungen (Parolen) sowie Aufmachungen, die dem guten Geschmack oder dem einheitlichen Stil der Messe widersprechen, sind auf Anordnung der Messeleitung unverzüglich zu ändern. Im Fall der Weigerung steht der Messeleitung das Recht zu, jederzeit, auch während der Messe, die Räumung des Standes zu verlangen, falls diesem Verlangen nicht nachgekommen wird, die Sicht in Koje durch eine Blende zu verhindern. Der Aussteller erklärt sich bereit, den Entscheid der Messeleitung anzuerkennen und auf jedes Rechtsmittel zu verzichten. Der gemietete Platz muß am Eröffnungstag 1 Stunde vor Messebeginn bezogen und dementsprechend belegt sein und dies während der Messe auch bleiben. Andernfalls ist die Messeleitung berechtigt – unbeschadet der Verpflichtung des Ausstellers, für die gesamte Platzmiete aufzukommen – über den Platz anderweitig zu verfügen. Der Aussteller verpflichtet sich, beim Verlassen des Platzes denselben im gleichen Zustand zu übergeben, wie er ihn übernommen hat. Allfällige Wiederherstellungsarbeiten gehen zu Lasten des Ausstellers.

5. Weitervermietung. Ohne Genehmigung der Messeleitung ist es nicht gestattet, den zugewiesenen Platz oder einen Teil desselben gegen Entgelt oder unentgeltlich weiterzuvermieten. Nur die angemeldeten und zugelassenen Waren dürfen ausgestellt werden. Wird die Genehmigung der Messeleitung eingeholt, dass ein Teil des zugewiesenen Platzes an ein anderes Unternehmen weitergegeben werden kann, so hat dieses eine Mitausstellergebühr zu entrichten. In der Mitausstellergebühr ist die zusätzliche Einschaltung im Messekatalog enthalten. Dieses Unternehmen hat darüber hinaus ein Anmeldeformular auszufüllen und die Anmeldegebühr abzuführen. Leihstücke, Dekorationen usw. dürfen nicht betafelt werden. Ein Tausch der Plätze ist nur mit Einwilligung der Messeleitung gestattet. Das gewerbliche Fotografieren, Filmen oder Zeichnen ist ohne Bewilligung der Messeleitung im gesamten Messegelände untersagt.

6. Die Benutzung von Lautsprechern ist an die Bewilligung der Messeleitung gebunden und darf im Freigelände eine Lautstärke von 10 Phon nicht übersteigen. Eine eventuelle Werbung in den Hallen ist ohne Störung der Nachbarkojen durchzuführen.

7. Der Einzelverkauf ist gestattet. Ebenso ist eine Preisauszeichnung gesetzlich vorgeschrieben. Zuwiderhandelnde werden durch die Messeleitung ausgeschlossen, der Stand gesperrt. Hausieren, marktschreierisches Anbieten, Offerteangebote von Nichtausstellern im Messegelände sind strengstens untersagt. Die hiezu notwendige Gewerbeberechtigung ist bei der zuständigen Gewerbebehörde einzuholen. Der Detailverkauf darf keinesfalls in Form eines fliegenden Verkaufs, sondern nur im Bereich des gemieteten Platzes durchgeführt werden. Die Ausstellungsstücke müssen bis zum Ende der Messe am Stand bleiben.

8. Verkehr im Messegelände. Das Messegelände und die Hallen sind während der Messe für die Aussteller und deren Personal eine Stunde vor den offiziellen Betriebszeiten geöffnet. Eigene Autos und sonstige Fahrzeuge der Aussteller dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen außerhalb des Messegeländes abgestellt werden. Im Messegelände darf mit Kraftfahrzeugen nur im Schrittempo gefahren werden. Einfahrende Lieferfahrzeuge aller Art, und nur solche werden in das Gelände eingelassen, haben sich bei der Messeleitung einen Einfuhrschein zu lösen. Die Lieferfahrzeuge müssen vor der täglichen Öffnung das Gelände verlassen. Parkende Fahrzeuge nach diesem Termin werden auf Kosten des Fahrzeugbesitzers vom Messegelände abgeschleppt.

9. Die Reinigung der Objekte und Kojen darf nur außerhalb der Besucherzeiten erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass möglichst wenig Staub verursacht und jede Belästigung der Nachbaraussteller vermieden wird. Abfälle und Kehricht müssen in die hierfür vorgesehenen Behälter gebracht werden. Flugzettel und Werbeschriften dürfen nur vom eigenen Stand aus verteilt werden.

10. Haftung. Der Aussteller haftet für jeden Schaden, den er oder seine Beauftragten oder Angestellten an Sachwerten anderer verursachen. Er haftet weiters zur Gänze für alle Unfälle, die durch sein eigenes oder seiner Angestellten Verschulden entstehen. Die Messeleitung ist berechtigt, gegebenenfalls die Ausstellungsgüter zurückzuhalten, unbeschadet des gesetzlichen Pfandrechtes an diesen Gegenständen, für die etwa rückständigen Platzmieten und allen anderen damit in Zusammenhang stehenden Nebengebühren.

11. Ordnungsmaßnahmen. Innerhalb der Messe hat die Messeleitung das Hausrecht. Den Anordnungen der Messeleitung, deren Bevollmächtigten und Angestellten ist unbedingt Folge zu leisten. Bevollmächtigten Beamten muß der freie Zutritt zu den Ständen jederzeit gewährt werden. Die Aussteller haben alle Orts-, Bau-, Feuerpolizeilichen, Gewerbebehördlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere den bei den behördlichen Kommissionierungen getroffenen Verfügungen unverzüglich nachzukommen.

12. Bewachung und Haftungsausschuß. Die Messeleitung sorgt für die allgemeine Bewachung und Aufsicht. Sie übernimmt jedoch keine Verantwortung für Beschädigungen, Entwendungen von Ausstellungsgegenständen, Kojenaufbauten und Ausstellungsstücken sowie sonstige Schadensfälle. Für Schäden, die Personen und Sachen während des Aufenthaltes bzw. während der Unterbringung im Messegelände erleiden, übernimmt die Messeleitung keinerlei Haftung. Aus etwaigen, auf Irrtümern beruhenden Angaben oder Maßnahmen können an die Messeleitung keinerlei Ersatzansprüche abgeleitet werden. Desgleichen haftet die Messeleitung nicht für Ereignisse, welche durch höhere Gewalt, politische Geschehnisse oder behördlichen Verfügungen verursacht wurden. Die Versicherung gegen alle Risiken ist dem freien Ermessen jedes einzelnen Ausstellers überlassen.

13. Die Entfernung der Waren und Muster sowie der Ausstellungsstücke nach Schluß der Messe darf nur aufgrund der von der Messeleitung ausgestellten Ausfuhrbewilligung erfolgen, die dem Aussteller von der Messeleitung ausgefolgt wird, wenn er alle Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Die Abräumung der Stände vor Schluß der Messe ist untersagt. Der Abbau des Standes bzw. Verpacken der Ausstellungsgüter darf erst am letzten Messetag, ab Messeende erfolgen. Sollte die Räumung nicht termingerecht erfolgt sein, ist die Messeleitung berechtigt, die Güter auf Kosten des Ausstellers abzuräumen und einlagern zu lassen.

14. Der Aussteller verpflichtet sich, unbeschadet weiterer Ansprüche sofern der Stand vor Beendigung der Veranstaltung abgebaut oder geräumt wird, ein dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegendes Pönale in doppelter Höhe der Platzmiete zu zahlen. Dies gilt ebenso bei Nich bezug des Standes.

15. Ansprüche. Etwaige Ansprüche der Aussteller gegen die Messeleitung sind bis spätestens drei Tage nach Schluß der Messe bei der Messeleitung schriftlich anzumelden. Später erhobene Ansprüche gelten einvernehmlich als verjährt. Nur schriftlich und firmenmäßig von der Messeleitung Unterfertigte Vereinbarungen bzw. Änderungen solcher Vereinbarungen werden anerkannt.

16. Verzugsfolgen. Für die nicht rechtzeitige Bezahlung aller der Arena Nova zustehenden Forderungen verpflichtet sich der Aussteller, mindestens 12 % Verzugszinsen p.a. zu bezahlen.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist Wiener Neustadt. Der Aussteller erklärt durch seine Unterschrift auf dem Anmeldeformular diese Messeordnung zur Kenntnis genommen zu haben, erkennt diese rechtskräftig an und ist auch in dieser Beziehung für seine Vertreter, Beauftragten und Angestellten verantwortlich.

18. Es ist ausnahmslos verboten mit Gas gefüllte Luftballone im Gelände zu verteilen!

19. Zahlungskonditionen. Die Rechnung ist nach Erhalt sofort fällig.